SATZUNG
BSV SCHAEPHUYSEN 1925 e.V.
Bürgerschützenverein
§ 1 Zweck, Name und Sitz des Vereins
1. Der am 24. Mai 1925 gegründete Verein trägt den Namen "Bürgerschützenverein Schaephuysen 1925 e.V.". Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes zu Geldern eingetragen und hat seinen Sitz in Schaephuysen. 2. Zweck des Vereins ist die Verschönerung und Erhaltung des Schützenfestes, sowie in echter Heimatverbundenheit Brauchtum und Sitte zu pflegen, Volkstümlichkeit und Eintracht zu heben und zu festigen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Bürgerschützenverein Schaephuysen 1925 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege des Brauchtums und des Heimatgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Schießen auf Holzvögel und Scheiben, desgleichen das althergebrachte Fahnenschwenken bei Schützenfesten.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungs- mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder bei der Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Aufnahme in den Verein
1. Mitglied des Vereins kann jede männliche Person nach vollendetem 16. Lebensjahr werden. die unbescholten und bereit ist, sich auf den Inhalt dieser Satzung zu verpflichten. Außerdem sollte sich der Bewerber mit der Ortschaft Schaephuysen in besonderer Weise identifizieren.
2. Über die Aufnahme von Personen, die ihre Mitgliedschaft beim Bürgerschützenverein Schaephuysen beantragt haben, wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl entschieden. Als aufgenommen gilt, wer mindestens von Dreivierteln der auf der in Frage kommenden Versammlung anwesenden Mitglieder gewählt wird. Wer nicht die erforderliche Stimmzahl erhält, kann sich frühestens nach einem Jahr erneut um die Mitgliedschaft bewerben.
§ 4 Eintrittsgeld und Beitrag
1. Das Eintrittsgeld, der monatliche Mitgliedsbeitrag und der Bonusbetrag für die Teilnahme am Vogelschießen und am Schützenfest werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über die Verwendung des Bonusbetrags entscheidet der Vorstand. Die Beiträge werden jährlich am 01.05. für das laufende Jahr eingezogen.
2. entfällt.
3. Wer nach 2-maliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, gilt als aus dem Verein ausgeschlossen.
§ 5 Austritt und Ausschluss
1. Ein freiwilliger Austritt aus dem Schützenverein ist dem Vorstand mitzuteilen. 2. Durch Vorstandsbeschluss können Mitglieder, die erhebliche strafbare Handlungen begangen haben, einen nicht ehrbaren Lebenswandel führen oder das Ansehen des Schützenvereins schädigen, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Sie erhalten hierüber eine schriftliche Mitteilung.
§ 6 Zusammensetzung und Wahl des Vorstands
1. Der Vorstand darf nur aus Vereinsmitgliedern bestehen. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, 2 Schießmeistern, dem Schriftführer, dem Kassierer und aus 2 Beisitzern. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus: - dem 1. Vorsitzenden - dem 2. Vorsitzenden - dem Schriftführer - dem Kassierer Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Langjährige Vorstandsmitglieder können zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden. Sie werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen, die Teilnahme hieran ist ihnen freigestellt. Es sollten jeweils nicht mehr als 3 Ehrenvorstandsmitglieder ernannt werden, die beratend den Vorstand unterstützen. Der 1. Vorsitzende, der Kassierer, der 1. Beisitzer und der 1. Schießwart werden für eine Wahlperiode (= 2 Jahre) gewählt. Um 1 Jahr versetzt werden der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der 2. Beisitzer und der 2. Schießwart für eine Wahlperiode (= 2 Jahre) gewählt. Der jeweils amtierende General wird zu den Vorstandssitzungen mit eingeladen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der Versammlung gewählt. Die Wahl kann öffentlich oder geheim durchgeführt werden. In den Vorstand gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen konnte. Werden für ein Amt mehrere Mitglieder vorgeschlagen, ist eine geheime Wahl vorzunehmen. Als gewählt gilt dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Eine mehrmalige Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
§ 7 Leitung der Vorstands- und Mitgliederversammlungen
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Vorstandsversammlungen so- wie die Mitgliederversammlungen. Sind beide an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert, so beauftragen die übrigen Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte eine Person mit der Leitung der Versammlung.
§ 8 Vorstandsversammlungen
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen den Vorstand ein, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert. Die Einladung kann mündlich oder schriftlich vorgenommen werden. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
1. Die Beisitzer gehören mit zum Vorstand und sorgen im Einvernehmen mit demselben für die Instandhaltung und sorgfältige Aufbewahrung des Vereinseigentums. Der Kassierer verwahrt die Vereinskasse, führt das Rechnungswesen und ist für die rechtzeitige Einziehung der Beiträge verantwortlich. Der Schriftführer hat sämtliche Schriftstücke des Vereins zu verwahren. Nach Ablauf eines Jahres hat der Schriftführer einen besonderen Bericht über das Vereinsgeschehen anzufertigen. Der Schießmeister ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Vogelschießens und etwaiger Preisschießen verantwortlich.
2. Über jede Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das in der folgenden Versammlung zu verlesen ist. Nach Verlesung und Genehmigung ist das Protokoll vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Mitgliederversammlungen
1. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen auf. In je- dem Jahr sollen mindestens drei Versammlungen, davon eine Jahreshauptversammlung stattfinden.
2. Die Mitglieder werden zu den Versammlungen vom Vorstand schriftlich eingeladen. In der Einladung brauchen die einzelnen Tagesordnungspunkte nicht aufgeführt werden. Die Einladungen sollen möglichst fünf Tage vor der Versammlung zugestellt sein, bei wichtigen Angelegenheiten ist auch eine kurzfristigere Einladung möglich. Jedes Mitglied sollte an den Versammlungen teilnehmen.
3. Die Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ist bei Abstimmungen über verschiedene Vorschläge zu entscheiden, so gilt der Vorschlag als angenommen, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
§ 11 Vogelschießen
1. In jedem Falle findet 14 Tage vor der Kirmes ein Vogelschießen statt, bei dem der König ermittelt wird. Durch Versammlungsbeschluss kann auch ein anderer Zeitpunkt für das Vogelschießen bestimmt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet außerdem, wo das jeweilige Vogelschießen stattfindet.
2. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, am Vogelschießen teilzunehmen. Er hat an der Vogelstange die von der Versammlung festgelegten Pflichtschüsse und Durchgänge zu leisten. Jeder in der Schießliste aufgeführte Schütze erwirbt Anspruch auf den halben Bonus. Beim Vogelschießen dürfen nur die vom Verein zur Verfügung gestellten Waffen benutzt werden, eigene Gewehre sind nicht zu- lässig.
3. Als König gilt, wer den letzten Rest des Vogels von der Stange schießt. Will der betroffene Schütze die Königswürde nicht annehmen, so kann er den Vogel wieder auf die Stange setzen lassen. Hierfür hat er dem Verein einen Betrag von 20 % des jeweiligen Königsgeldes zu spenden.
4. Mitgliedern unter 18 Jahren ist es nicht gestattet, den Vogel abzuschießen.
§ 12 König und Hofstaat
1. Sobald der Königsschuss gefallen ist, ernennt der neue Schützenkönig zwei Vereinsmitglieder zu seinen Ministern. König und Minister bestimmen die Königin und die beiden Hofdamen. Bei der Königin und den Hofdamen sollte es sich möglichst um Bewohnerinnen von Schaephuysen oder um Bewohnerinnen des in § 3 Abs. 1 bezeichneten zulässigen Bezirks der Gemeinde Rheurdt handeln.
2. Wird der Vogel nicht abgeschossen, so hat der Vorstand zu entscheiden, in welchem Rahmen dann ein Schützenfest durchgeführt wird.
§ 13 Königsgeld
Der Verein stellt dem jeweiligen König ein Königsgeld zur Verfügung. Die Höhe wird jeweils in der Jahreshauptversammlung festgelegt.
§ 14 Schützenfest
Alljährlich findet während der Kirmes ein Schützenfest in Form eines Umzuges durch die Gemeinde mit anschließendem Königsball statt. In jedem 5. Jahr soll ein Stiftungsfest stattfinden. Bei den normalen Schützenfesten macht der König mit seinen Ministern den Schützenzug zu Fuß mit. Die Damen des Hofstaates begleiten den Schützenkönig vom letzten Haltepunkt aus zum Festzelt. Bei den Stiftungsfesten sind andere Regelungen möglich, insbesondere kann der Hofstaat fahrend den Schützenzug mitmachen.
§ 15 Teilnahme am Festzug
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, sich am Festzug zu beteiligen und den Königsgalaball zu besuchen. Auf Grund einer Vereinbarung mit dem Festwirt haben auch nur die Mitglieder freien Eintritt, die den Festzug mitmachen. Alle anwesenden Schützen bei beiden Veranstaltungen erwerben Anspruch auf den halben Bonus.
§ 16 Zusammensetzung und Wahl des Offizierskorps
1. Alle 3 Jahre wählt der Verein ein Offizierskorps, das aus dem General, dem Adjudanten, dem Hauptmann und 9 Fahnenoffizieren besteht, wobei mindestens 4 der Fahnenoffiziere das Fahnenschwenken beherrschen müssen. Bei größeren Schützenfesten oder sonstigen Anlässen können weitere Offiziere hinzugenommen werden.
2. Die Offiziere sind für die ordnungsgemäße Durchführung des Schützenzuges verantwortlich. Sie tragen beim Schützenfest und bei allen anderen öffentlichen Auftritten des Bürgerschützenvereins Uniformen.
3. Alle 3 Jahre wählt der Verein ein Kanonierkorps. Das Kanonierkorps besteht aus dem Sprecher der Kanoniere und 5 weiteren Kanonieren. Das Kanonierkorps beteiligt sich an allen öffentlichen Auftritten des Schützenvereins und trägt eine Uniform. Die Kanoniere sind verpflichtet sicherzustellen, daß aus ihren Reihen alle rechtlichen Verpflichtungen zum Mitführen und zur Betätigung der Kanone erfüllt werden. Die Koordination zwischen Offizierskorps und Kanonierkorps obliegt dem General und dem Sprecher der Kanoniere.
4. Für die Wahl der Offiziere und der Kanoniere gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahl des Vorstandes. (§ 6 Absatz 2)
§ 17 Maibaumrichten und Maienfahren
Das Maibaumrichten findet beim Antreten zum Vogelschießen am Vereinslokal statt. Der Maibaum wird geschmückt und gerichtet. Vor der Kirmes findet das Maienfahren der Offiziere statt.
§ 18 Winterball
Einmal jährlich veranstaltet der Verein einen Winterball, an dem der jeweilige Hofstaat teilnimmt.
§ 19 Jahresmesse
Am Kirmessonntag, im Hochamt, lässt der Verein eine Messe für die lebenden und verstorbenen Mitglieder lesen.
§ 20 Tod eines Mitgliedes
An der Beerdigung eines verstorbenen Mitgliedes sollten möglichst alle Mitglieder teilnehmen. Zur Ehrung des Verstorbenen wird vom Bürgerschützenverein am Grab ein Kranz niedergelegt.
§ 21 Jahreshauptversammlung
Auf der jährlichen Jahreshauptversammlung werden die Mitgliederzahl sowie der Name des ältesten Vereinsmitgliedes bekannt gegeben. Auf Wunsch aus der Versammlung ist auch die Satzung zu verlesen.
§ 22 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Bürgerschützenvereins entscheidet eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung, zu der 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden muss.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von ⅔ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kath. Kirchengemeinde Schaephuysen mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den Ausbau bzw. die Einrichtung des Kindergartens in Schaephuysen zu verwenden. Sollte dieses nicht möglich sein, so ist über das Vermögen im Benehmen mit dem Finanzamt zu verfügen.
§ 23 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 30. März 2003 in Kraft und löst die bisher gültige vom 13. März 1994 ab. Schaephuysen, 30. März 2003 Der Text in Zeile 1 und 2 des 4. Absatzes des § 22 der Satzung wurde gemäß einstimmigem Beschluß der Jahreshauptversammlung vom 13. März 2005 von „Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins.........“ in „Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins.........“ geändert. Schaephuysen, den 14. März 2005